Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren nach altem Recht (§§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) auch für Eigenverwaltungsanträge im Jahr 2021
Um zum gegenwärtigen Zeitpunkt Erschwerungen beim Zugang zu den Eigenverwaltungsverfahren auszuschließen, wird durch den neuen § 5 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG die bislang geltenden Regelungen für einen Übergangszeitraum (Stellung des Antrags auf Durchführung eines Eigenverwaltungsverfahrens im Jahr 2021) für solche Unternehmen fortgelten, bei denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
Diese Voraussetzung soll als erfüllt gelten, wenn der Schuldner eine von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellte Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner am 31. Dezember 2019 weder zahlungsunfähig noch überschuldet war, der Schuldner in dem letzten vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen ist.
DWP Aktiengesellschaft
Januar 2021
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